Steuerersparnis


Handwerkerleistungen für Modernisierungs-, Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen sowie zur Erweiterung von Wohnraum, können bis zu 6.000 Euro im Jahr abgesetzt werden. Davon erstattet das Finanzamt maximal 20 %, demnach bis zu 1.200 Euro.

 

Abzugsberechtigt sind alle Eigentümer und Mieter, bei denen Handwerkerleistungen im Privathaushalt durchgeführt wurden, eine Handwerkerrechnung inklusive Mehrwertsteuer und gesonderten Arbeitskosten vorliegen und eine Überweisung des Rechnungsbetrags auf ein Konto des Handwerksbetriebs erfolgte, sodass eine gestempelten Überweisungsdurchschrift oder der Kontoauszug im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ebenfalls beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird.

 

Der steuerliche Abzug ist nicht möglich, wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden. Die maximale Förderung kann zudem nur einmal im Jahr pro Haushalt geltend gemacht werden.